1. Änderungen im Schulgesetz bezüglich des Einschulungstermins
Für Kinder, die das sechste Lebensjahr zwischen dem 1. Juli und dem 30. September eines Jahres vollenden, können die Erziehungsberechtigten den Schulbesuch durch schriftliche Erklärung gegenüber der Schule um ein Jahr hinausschieben; die formlose Erklärung ist vor dem Beginn des betreffenden Schuljahres bis zum 1. Mai gegenüber der Schule abzugeben. Sie muss nicht begründet werden.

2. Ausnahme zur Erklärungsfrist in diesem Jahr (2018)
Die Erziehungsberechtigten der Kinder, bei denen in diesem Jahr die Schuleingangsuntersuchungen erst nach dem 1. Mai stattfinden, können ihre Entscheidung über die Einschulung innerhalb 1 Woche nach der Schuleingangsuntersuchung bei der zuständigen Grundschule erklären.

3. Beginn der Schulpflicht
Mit der Neuregelung bleibt es dabei, dass die Schulpflicht in dem Schuljahr beginnt, in dem ein Kind das sechste Lebensjahr bis zum 30. September vollendet. Für die betroffenen Kinder wird nur die Einschulung um ein Jahr nach hinten verschoben.
Die Möglichkeit der Einschulung von „Kann“-Kindern, die erst nach dem 30. September sechs Jahre alt werden, bleibt weiterhin erhalten.

4. Regelung für Grundschulen mit Eingangsstufe oder Grundschulen mit einem Schulkindergarten
Die Möglichkeit des Aufschiebens des Schuleintritts gilt auch bei Grundschulen mit Eingangsstufe (§ 6 Abs. 4 NSchG) und Grundschulen mit einem Schulkindergarten (§ 6 Abs. 3 NSchG).

5. Umentscheidungen nach dem 1. Mai
Der Stichtag 1. Mai verbietet es der Schule nicht, Kinder noch nach diesem Termin aufzunehmen, wenn sich die Erziehungsberechtigten noch umentscheiden sollten. Sie haben bei schuldhafter Versäumnis der Frist allerdings keinen Rechtsanspruch mehr auf die sofortige Einschulung (bzw. im umgekehrten Fall, bei Versäumung der Frist, auf „Aufschieben“).

6. Anrechnung des Aufschiebens des Schulbesuchs auf die Mindestschulzeit
Bei dem Beginn der 9-jährigen Mindestschulzeit im Primarbereich und Sekundarbereich I nach § 66 Satz 3 NSchG ist auf die Einschulung abzustellen.

7. Teilnahme an der Schuleingangsuntersuchung
Kinder, deren Erziehungsberechtigte von der Möglichkeit des Aufschiebens des Schulbesuchs Gebrauch machen, müssen wie gehabt weiterhin an der Schuleingangsuntersuchung teilnehmen (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NSchG). Diese ist eine der Grundlagen für Eltern und für Schulleitung für eine Beratung und Entscheidungsfindung über den Zeitpunkt der Einschulung – auch für den Fall, dass Erziehungsberechtigte sich noch anders entscheiden. Die Schulleitung benötigt eine hinreichende Entscheidungsgrundlage für eine eventuelle Zurückstellung nach § 64 Abs. 2 NSchG.
Wenn bei der Schuleingangsuntersuchung festgestellt wird, dass die Kinder die Schulfähigkeit aufweisen, müssen diese Kinder im Jahr vor der Einschulung kein zweites Mal vorgestellt werden.

8. Anforderungen an die Erklärung
Die Erklärung ist von beiden sorgeberechtigten Elternteilen abzugeben. Steht das Sorgerecht nur einem Elternteil zu, so genügt die Erklärung dieses Elternteils.

9. Verbleib der Kinder, deren Einschulung um ein Jahr hinausgeschoben wird
Kinder, deren Erziehungsberechtigte von der flexiblen Neuregelung Gebrauch machen und für die der Schulbesuch um ein Jahr hinausgeschoben wird, haben bis zu ihrem Schuleintritt einen Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz im Umfang von vier Stunden täglich an fünf Tagen in der Woche.

Ob ein Kind, dessen Erziehungsberechtigten von der Flexibilisierung des Einschulungstermins Gebrauch machen, in seiner bisherigen Einrichtung weiter betreut werden kann, obliegt den Entscheidungen des Trägers der Kindertageseinrichtung und des örtlichen Trägers der Kinderund Jugendhilfe.

Kontakt
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    Hundertwassergrundschule Leeste
    Ladestraße 5 • 28844 Weyhe
    Tel.: 0421-87757790
    E-Mail: sekretariat@gs-leeste.de

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